Tritt Dienstunfähigkeit ein, sind die Folgen abhängig vom aktuellen Beamtenstatus des Bediensteten. Insbesondere Beamte auf Widerruf und Beamte auf Probe trifft es besonders hart, da hier die Dienstunfähigkeit mit der Entlassung aus dem Dienstverhältnis einher geht.
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In Abhängigkeit von der Ursache der Dienstunfähigkeit ergeben sich folgende Konsequenzen: |
Freizeitunfall |
Krankheit |
Dienstunfall | Dienstbeschädigung |
Entlassung und Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung |
Unterhaltsbeitrag |
- Mit der Entlassung aus dem Dienstverhältnis und der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gelten die sonst üblichen Modalitäten der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente nun auch für den (Ex)Beamten. Damit einhergehen erhebliche finanzielle Einbußen sowie auch deutliche Einschränkungen in der beruflichen Entwicklung (Wegfall Beamtenstatus, Wegfall Beamtenbesoldung usw.).
Eine Dienstanfänger DU Versicherung (Dienstanfänger Police) ist folglich unerlässlich und muss gleich zu Beginn der Beamtenlaufbahn abgeschlossen werden.
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In Abhängigkeit von der Ursache der Dienstunfähigkeit ergeben sich folgende Konsequenzen: |
Freizeitunfall |
Krankheit |
Dienstunfall | Dienstbeschädigung |
Entlassung und Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung |
Unfallruhegehalt | Ruhegehalt |
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Oder Versetzung in einen anderen Dienst |
- Auch beim Beamten auf Probe bewirkt eine Dienstunfähigkeit meist die Entlassung aus dem Dienstverhältnis und die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Bedingungen der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente finden Anwendung. Insbesondere weil Beamte auf Probe schon anhand ihrer regulären Besoldungsgruppe bezahlt werden, fallen die finanziellen Einbußen bei Dienstunfähigkeit deutlich höher aus.
Haben Sie schon eine Dienstanfänger DU Police, so passt sich der Versicherungsschutz an. Ansonsten ist der Abschluss einer günstigen Dienstunfähigkeitsversicherung unaufschiebbar.
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In Abhängigkeit von der Ursache der Dienstunfähigkeit ergeben sich folgende Konsequenzen: |
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Freizeitunfall |
Krankheit |
Dienstunfall | Dienstbeschädigung |
Beamter auf Lebenszeit vor Ablauf der fünfjährigen Wartezeit |
Unterhaltsbeitrag |
Unfallruhegehalt | Ruhegehalt |
Oder Versetzung in einen anderen Dienst |
Beamter auf Lebenszeit nach Ablauf der fünfjährigen Wartezeit |
Ungekürzte beamtenrechtliche Versorgung in Form von Ruhegehalt oder Unfallruhegehalt |
Oder Versetzung in einen anderen Dienst |
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Dem Beamten auf Lebenszeit (mit erfüllter Wartezeit) drohen bei Dienstunfähigkeit keine ganz so drastischen Maßnahmen. Allerdings sollte dieser sich trotzdem bewusst sein, dass eine Dienstunfähigkeit auch spürbare Folgen haben kann.
Denn folgt auf die Dienstunfähigkeit die Versetzung in den Ruhestand, wird der Pensionsanspruch anhand der regulären Berechnungsmodalitäten kalkuliert. Die 2/3 Regelung kommt zum Tragen. Allerdings werden auch Vorsorgeabschlag und Ausgleichsfaktor in Abzug gebracht.
Gleiches gilt für die ruhestandsfähigen Dienstbezüge. Hier wird die Besoldungsstufe beim Einritt der Dienstunfähigkeit heran gezogen.
Insbesondere dann, wenn die Dienstunfähigkeit sehr früh eintritt, ergeben sich hohe Vorsorgelücken. Dies betrifft aber nicht nur das aktuelle monatliche Einkommen sondern pflanzt sich auch auf den Pensionsanspruch im Alter fort.
Definition Dienstunfall nach §31 BeamtenVG:
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Dienstunfall ist ein auf äußere Einwirkung beruhendes, plötzlich, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
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Der Dienstunfall muss während der Dienstausübung passiert sein:
- Reine Dienstzeit
- Dienstreisen
- Dienstliche Veranstaltungen
- Fahrten zur Dienststelle oder nach Hause
Ergänzend hierzu hat sich die Begrifflichkeit
qualifizierter Dienstunfall eingebürgert. Eine gesetzliche Definition ist nicht vorhanden. In der Praxis wird dies aber angewandt, jedoch vorrangig nur bei Diensttätigkeiten im Ausland.
Definition qualifizierter Dienstunfall:
- Der Dienst muss mit einer besonderen Lebensgefahr einhergehen
- Der Dienstunfall muss zu mindestens 50% allgemeiner Erwerbsminderung führen
Wird der qualifizierte Dienstunfall anerkannt, hat der Betroffenen deutlich höhere Versorgungsansprüche:
- 80% aus der Endstufe (Erfahrungsjahre) der übernächsten Besoldungsgruppe
- Zzgl. 80.000€ Sofortleistung
Abweichend von der Dienstunfalldefinition liegt einer Dienstbeschädigung ein dauerhaftes bzw. schleichendes Ereignis zur Grunde (z.B. Abnutzung).
Maßgeblich ist die Berufskrankheitsverordnung, welche unter anderem folgende Ereignisse definiert:
- Belastungskrankheiten
- Infektionskrankheiten
- Atemwegserkrankungen
- Psychologische Belastungen
- Brun Out
Wird die Dienstbeschädigung anerkannt und führt zur Dienstunfähigkeit, ist der Versorgungsanspruch analog Dienstunfall zu betrachten.
Anspruch besteht erst, wenn mind. 20% allgemeine Erwerbsminderung vorliegt:
- Feststellung durch Amtsarzt
- Allgemein betrachtet auf jede berufliche Tätigkeit
Maximal beträgt der Unterhaltsanspruch 66,66% (bei 100% Erwerbsminderung) der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Je nach tatsächlicher Höhe der Erwerbsminderung (Grad) erfolgt die prozentuale Berechnung:
- Bei 40% Erwerbsminderung beträgt der Unterhaltsbeitrag 40% der Maximalversorgung (66,66%) = 26,66% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge
- Beim Beamten auf Widerruf werden die Dienstbezüge des Beamten auf Probe herangezogen
- Hinterbliebenen Regelung gilt unverändert
Anspruch auf Unfallruhegehalt haben:
- Beamte auf Lebenszeit nach mind. 60 Monaten Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst
- der Beamte auf Probe bei Dienstunfall
Die Berechnung erfolgt analog des normalen Ruhegehalts, nur dass:
- kein Versorgungsabschlag in Abzug gebracht wird
- andere Zurechnungszeiten gelten:
- Zurechnungszeiten werden nach der 1/3 Regel berechnet
- das Unfallruhegehalt erhöht ist:
- der errechnete Versorgungsprozentsatz wird pauschal um 20% erhöht
Weiterhin gelten Unter- und Obergrenzen:
- Untergrenze:
mind. 66,66% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge bzw. mind. 75% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge der A4
- Obergrenze:
max. 75% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge
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